Prüfung des Brandschutzes

Die Bescheinigung von Brandschutznachweisen wird im Art. 62 BayBO durch einen Prüfsachverständigen gefordert. Werden bautechnische Nachweise durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt, gelten die entsprechenden Anforderungen auch in den Fällen des Art. 63 BayBO als eingehalten.

Die Prüfung und Bescheinigung eines Brandschutznachweises richtet sich hierbei hauptsächlich nach der bauaufsichtlich eingeführten PrüfVBau:

 Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise

 Sie haben sich bei der örtlichen Feuerwehr (örtlicher Kommandant und Kreisbrandrat, ggf. Stadtbrandrat) über örtliche Festlegungen, die vorhandene Ausrüstung und die im Brandfall zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte zu informieren, sowie die von den Feuerwehren zur Wahrung der Belange des Brandschutzes erhobenen Forderungen zu würdigen

 Prüfsachverständige für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Verwirklichung der von ihnen bescheinigten Brandschutznachweise

 Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen

 Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.

 

Zur Prüfung des Brandschutzes

steht Ihnen Herr Demant gerne persönlich zur Verfügung.
Ihre Anfrage richten Sie bitte an:
Andreas Demant – info@brandschutzpruefung.com

Weitere Informationen finden Sie dazu unter www.brandschutzpruefung.com